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WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959

§ 86 WRG 1959Beitragsleistungen von Nichtmitgliedern.

NEUNTER ABSCHNITT Von den Wassergenossenschaften

En vigueurTexte officiel

(1) Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einer Wassergenossenschaft nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag der Genossenschaft durch Bescheid zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. § 78 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer und Wasserberechtigten sind auf ihr Verlangen in die Genossenschaft einzubeziehen (§ 81).

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2000-01-01