Verordnung über die Gewässeraufsichtsorg · Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane
§ 1 Verordnung über die Gewässeraufsichtsorg
Die Bestellung von besonderen Gewässeraufsichtsorganen im Sinne des § 132 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 erfolgt durch den Landeshauptmann. Die von den Gemeinden und von den Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften bestellten Gewässeraufsichtsorgane bedürfen der Bestätigung durch den Landeshauptmann.
Renvoie à
- Verordnung über die Gewässeraufsichtsorg Art. 132