Verordnung über die Gewässeraufsichtsorg · Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane
§ 6 Verordnung über die Gewässeraufsichtsorg
Treten nach der Bestellung (Bestätigung) einer Person als Gewässeraufsichtsorgan Umstände ein, die einer Bestellung entgegengestanden wären, oder werden solche nachträglich bekannt, so ist das Organ durch den Landeshauptmann abzuberufen; Dienstausweis und Dienstabzeichen sind einzuziehen.