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Übereinkommen über den Schutz des Bodens · Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung

§ 8 Übereinkommen über den Schutz des BodensArtikel 8.

En vigueurTexte officiel

(1) Internationale Abkommen über die Schiffahrt und die Fischerei bleiben unberührt.

(2) Die Kommission arbeitet auf ihrem Aufgabengebiet mit internationalen Einrichtungen für die Schiffahrt und die Fischerei und mit der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung zusammen.