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Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villa · Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach

§ 2 Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villa

En vigueurTexte officiel

Wasserbenutzungsrechte im Bereich der vorgenannten Quellen und des von diesen Quellen abfließenden Fellacherbaches dürfen nur unter Berücksichtigung des Widmungszweckes (§ 1) und einer für den Gemeingebrauch genügenden Restabflußmenge im Fellacherbach verliehen werden.