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Veterinärabkommen (Bulgarien) · Veterinärabkommen (Bulgarien)

§ 27 Veterinärabkommen (Bulgarien)Artikel 27

En vigueurTexte officiel

(1) Das Abkommen tritt am 60. Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens, kann das Abkommen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden.

(3) Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen in deutscher und bulgarischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte authentisch sind.

Geschehen in Sofia, am zwölften Juli eintausendneunhundertfünfundsechzig.