Tuberkulosegesetz · Tuberkulosegesetz
§ 38 Tuberkulosegesetz
III. HAUPTSTÜCK römisch drei. HAUPTSTÜCK
Im Behandlungszeitraum sind auch die Kosten der Behandlung anderer Erkrankungen zu übernehmen, sofern diese im Zusammenhang mit der Erkrankung an Tuberkulose stehen oder zur Vermeidung einer Reaktivierung der Tuberkulose notwendig sind.
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- In Kraft seit 2016-07-31