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Lehrkurse für Krankenpflegefach- und med · Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

§ 3 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und med

En vigueurTexte officiel

Zur Betreuung der Kursteilnehmer(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine diplomierte Krankenpflegeperson bzw. eine in den medizinisch-technischen Diensten ausgebildete, diplomierte Person zu bestellen. Für diese Funktion dürfen nur solche Personen bestellt werden, die für ihre Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen. Die Bestellung eines Stellvertreters (einer Stellvertreterin) ist zulässig.