§ 8 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und med
Fortbildungskurse können im Rahmen des Dienstverhältnisses und während der Dienstzeit durchgeführt werden. Der Umfang eines Fortbildungskurses soll zwölf Stunden nicht unterschreiten.
Fortbildungskurse können im Rahmen des Dienstverhältnisses und während der Dienstzeit durchgeführt werden. Der Umfang eines Fortbildungskurses soll zwölf Stunden nicht unterschreiten.