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Vertrag über die Regelung von wasserwirt · Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei)

§ 22 Vertrag über die Regelung von wasserwirtRatifikation und Geltungsdauer

Artikel 22

En vigueurTexte officiel

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

(1) Der Vertrag wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von fünf Jahren unkündbar. Nach Ablauf dieses Zeitraumes bleibt der Vertrag in Geltung, sofern ihn nicht einer der Vertragsstaaten kündigt. Die Kündigung wird mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam, das dem Jahr folgt, in dem die Mitteilung der Kündigung auf diplomatischem Wege dem anderen Vertragsstaat zugegangen ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 7. 12. 1967 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.