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Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkenn · Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte

§ 12 Übereinkommen zur gegenseitigen AnerkennARTIKEL 12

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung zurücktreten, daß er zwölf Monate vorher an die Depositarregierung eine schriftliche Kündigung richtet, die allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.