§ 7 Übereinkommen zur gegenseitigen AnerkennARTIKEL 7
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Gegenseitige Anerkennung von Inspektionen
Die Vertragsstaaten betrachten und anerkennen die entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens von der zuständigen Behörde des herstellenden Vertragsstaates durchgeführten Inspektionen als ihren eigenen nationalen Inspektionen der Herstellung pharmazeutischer Produkte gleichwertig, vorausgesetzt, daß vollständige Informationen gemäß den im einführenden Vertragsstaat geltenden Anforderungen gegeben werden.