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Schutz der Wasservorkommen im Hochschwab · Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet

§ 4 Schutz der Wasservorkommen im Hochschwab

En vigueurTexte officiel

Der Transport von Mineralölen oder von Mineralölprodukten im Schon- und Widmungsgebiet (§ 2) darf nur mit Tankfahrzeugen im Sinne der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 267, erfolgen, sofern die transportierte Menge mehr als 600 l beträgt.

Biologisch schwer abbaubare Stoffe (Pestizide) dürfen nur in verläßlich schließbaren Behältern mit einem Inhalt bis höchstens je 30 l transportiert werden.