§ 25 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 25
D. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHIFFSTRANSPORT
Die Einrichtung der Schiffe muß so beschaffen sein, daß Tiere, ohne sich zu verletzen und ohne vermeidbare Leiden, befördert werden können.
D. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHIFFSTRANSPORT
Die Einrichtung der Schiffe muß so beschaffen sein, daß Tiere, ohne sich zu verletzen und ohne vermeidbare Leiden, befördert werden können.