§ 27 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 27
D. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHIFFSTRANSPORT
Die Tiere sind anzubinden oder in geeigneter Weise in Verschlägen oder Behältnissen unterzubringen.
D. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHIFFSTRANSPORT
Die Tiere sind anzubinden oder in geeigneter Weise in Verschlägen oder Behältnissen unterzubringen.