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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 50 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 50

KAPITEL VIII KAPITEL römisch acht Schlußbestimmungen

En vigueurTexte officiel

1. Jede Vertragspartei kann mit der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll.

2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein anderes oder andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiete ausdehnen, dessen oder deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder in dessen oder deren Namen sie befugt ist, Verpflichtungen einzugehen.

3. Jede auf Grund des obigen Absatzes abgegebene Erklärung kann für jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet gemäß dem in Artikel 51 dieses Übereinkommens festgelegten Verfahren zurückgezogen werden.