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ForstG · Forstgesetz 1975

§ 92 ForstGGeltungsdauer der Fällungsbewilligung

B. Behördliche Überwachung der Fällungen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Geltungsdauer einer Fällungsbewilligung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.

(2) Die Geltungsdauer erlischt ferner bei Wechsel im Eigentum des Waldes, ausgenommen bei Übergang von Todes wegen oder auf Grund von Übergabsverträgen.

(3) In den Fällen des § 81 Abs. 1 lit. b erlischt die Geltungsdauer der Ausnahmebewilligung mit Ende des rechtmäßigen Bestandes der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2002-06-01