Übereinkommen über die Leichenbeförderun · Übereinkommen über die Leichenbeförderung
§ 8 Übereinkommen über die Leichenbeförderun
Artikel 8
Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 dieses Übereinkommens genannten zuständigen Behörde mit.