§ 5 Internationale Beförderung leicht verderArtikel 5
Kapitel III Kapitel römisch drei
Verschiedene Bestimmungen
Dieses Übereinkommen gilt nicht für Beförderungen auf dem Landweg in Containern ohne Umladen des Gutes, wenn diesen Beförderungen eine andere als in Artikel 3 Absatz 2 genannte Beförderung auf dem Seeweg vorausgeht oder ihr folgt.