§ 3 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn Artikel 3
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 8
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle für notwendig gehaltenen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von gefährlichen Schädlingen und Krankheiten in das Staatsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu treffen.