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Übereinkommen über die Ausarbeitung eine · Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches

§ 11 Übereinkommen über die Ausarbeitung eineInkrafttreten

ARTIKEL 11

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung oder Annahme durch die Unterzeichnerregierungen. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

(2) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der achten Ratifikations- und Annahmeurkunde in Kraft.