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Übereinkommen über die Ausarbeitung eine · Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches

§ 2 Übereinkommen über die Ausarbeitung eineMit der Ausarbeitung des Europäischen Arzneibuches beauftragte Stellen

ARTIKEL 2

En vigueurTexte officiel

Das Europäische Arzneibuch wird von folgenden Stellen ausgearbeitet:

a) von dem Gesundheitskomitee, das auf Grund der in der Präambel erwähnten Entschließung (59) 23 im Rahmen des Europarats tätig ist und im folgenden als „Gesundheitskomitee“ bezeichnet wird;

b) von der Europäischen Arzneibuchkommission, die zu diesem Zweck vom Gesundheitskomitee errichtet und im folgenden als „Kommission“ bezeichnet wird.