§ 28 AMGZuständige Behörde
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Klinische Prüfungen und nichtinterventionelle Studien
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2022-02-01