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AMG · Arzneimittelgesetz

§ 3 AMGAnforderungen an Arzneimittel

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Es ist verboten, Arzneimittel in Verkehr zu bringen, bei denen es nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach den praktischen Erfahrungen nicht als gesichert erscheint, daß sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädliche Wirkung haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgeht.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-01-01