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AMG · Arzneimittelgesetz

§ 30 AMGZusammenarbeit des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und der Plattform

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Klinische Prüfungen und nichtinterventionelle Studien

En vigueurTexte officiel

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und die Plattform legen die Details ihrer Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest. Die Veröffentlichung dieser Vereinbarung erfolgt auf der Homepage des Bundesamtes.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2022-02-01