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WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985

§ 16 WBFG

En vigueurTexte officiel

Zusicherung und Zuzählung

§ 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987 )

(2) Die zugesicherten Beiträge und Darlehen sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes flüssigzumachen. Die Vereinbarung, wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in bestimmten Teilbeträgen und in regelmäßigen Zeitabständen erfolgt, sowie die Vereinbarung eines Rückbehaltes ist zulässig.

(3) Die Zusicherung der Förderung kann widerrufen werden, wenn die in der schriftlichen Zusicherung festgesetzten Bedingungen und Auflagen vom Förderungswerber nicht erfüllt werden. Der Widerruf der Zusicherung ist nur zulässig, solange Förderungsbeträge noch nicht zugezählt sind.

(4) Über den Anspruch auf zugesicherte Förderungsbeträge kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1987-04-01