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WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985

§ 5 WBFG

En vigueurTexte officiel

Maßnahmen zur Verbesserung der Abflußverhältnisse

§ 5. (1) Für Maßnahmen an Gewässern mit keiner oder nur geringer Geschiebeführung, die dem Hochwasserrückhalt dienen, kann der Beitrag des Bundes mit 50 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln oder aus Landes- und Interessentenmitteln getragen werden.

(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 an Gewässern mit starker Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes mit 60 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn die restlichen Kosten hiefür aus Landesmitteln oder aus Landes- und Interessentenmitteln getragen werden.

(3) Soweit mit dem Hochwasserrückhalt auch eine Niederwasseraufbesserung verbunden werden kann, sind für die dafür erforderlichen Mehraufwendungen die Abs. 1 und 2 anzuwenden. Kosten für andere Zielsetzungen sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages nicht zu berücksichtigen.

( BGBl. Nr. 565/1979 , Art. I Z 6)