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UWFG · Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

§ 4 UWFG

Artikel I Artikel römisch eins I. Abschnitt

En vigueurTexte officiel

Der Fonds übernimmt die Aufgaben des Wasserwirtschaftsfonds und des Umweltfonds. Für die Aufgaben des Fonds, insbesondere die Gewährung von Förderungen, sind je nach Art der zur Förderung beantragten Maßnahme das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung oder das Umweltfondsgesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.