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Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozon · Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

§ 5 Wiener Übereinkommen zum Schutz der OzonÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien übermitteln der nach Artikel 6 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat Informationen über die von ihnen zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, getroffenen Maßnahmen in der Form und in den Zeitabständen, die auf den Tagungen der Vertragsparteien des jeweiligen Vertragsinstruments festgelegt werden.