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Übereinkommen über weiträumige grenzüber · Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)

§ 10 Übereinkommen über weiträumige grenzüberInkrafttreten

Artikel 10

En vigueurTexte officiel

1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem

a) mindestens neunzehn der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen, die sich geographisch im Tätigkeitsbereich des EMEP befinden, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben und

b) die UNO-Anteile dieser Staaten und Organisationen insgesamt 40 Prozent übersteigen.

2. Für jede(n) in Artikel 8 Absatz 1 genannte(n) Staat/Organisation, der/die dieses Protokoll ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten gemäß Absatz 1 erfüllt sind, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den/die betreffende(n) Staat/Organisation in Kraft.