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ALSAG · Altlastensanierungsgesetz

§ 1 ALSAGZiel

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Ziel dieses Bundesgesetzes ist

1. die Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten,

2. die Feststellung und Ausweisung von Altlasten,

3. die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt,

4. die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf sowie

5. die dafür erforderliche Finanzierung.