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Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im · Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

§ 5 Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Artikel 5

En vigueurTexte officiel

Die zuständigen Behörden werden Kontrollmessungen des Gütezustandes der Gewässer, soweit zweckmäßig gemeinsam, in Bereichen vornehmen, in denen das Gewässer die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bildet oder kreuzt.