Weinverordnung · Weinverordnung
§ 6 WeinverordnungHaltbarmachung von Traubenmost und Verwertung von in Gärung geratenem Traubensaft
Weinbehandlung
Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf nur dann zu versetztem Wein verarbeitet werden (§ 21 Abs. 2 des Weingesetzes), wenn folgende Verfahren angewandt wurden:
1. Wärme- oder Kältebehandlung,
2. Entkeimungsfiltration,
3. Einlagerung unter Verwendung von Kohlendioxid und
4. Zusatz von Schwefliger Säure mit späterem Entschwefeln. Diese Verfahren dürfen auch zur Verhinderung der Gärung von Traubenmost (§ 21 Abs. 4 des Weingesetzes) angewandt werden.
Renvoie à
- Weinverordnung Art. 21