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Schutz von Tieren in landwirtschaftliche · Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

§ 15 Schutz von Tieren in landwirtschaftlicheArtikel 15

KAPITEL III KAPITEL römisch drei Schlußbestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats zu den ihm geeignet erscheinenden Bedingungen jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.