§ 33 UFGKostenersatz
4. Abschnitt ALTLASTENSANIERUNG
Die zur Durchführung von Sofortmaßnahmen erforderlichen Kosten sind dem Bund von dem vom Förderungswerber verschiedenen Dritten zu ersetzen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-01-01
4. Abschnitt ALTLASTENSANIERUNG
Die zur Durchführung von Sofortmaßnahmen erforderlichen Kosten sind dem Bund von dem vom Förderungswerber verschiedenen Dritten zu ersetzen.