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UFG · Umweltförderungsgesetz

§ 48g UFGFörderungswerber

5b. Abschnitt BIODIVERSITÄTSFONDS

En vigueurTexte officiel

(1) Ansuchen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können nach Maßgabe der zu erlassenden Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften, die Maßnahmen gemäß § 48e setzen, gestellt werden.

(2) Werden Unterlagen gemäß § 12 und § 48f nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.