UIG · Umweltinformationsgesetz
§ 16 UIGStempelgebühren- und Abgabenfreiheit
Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren des Bundes und von Bundesverwaltungsabgaben.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2005-02-14