UVP-G 2000 · Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
§ 24j UVP-G 2000
4. ABSCHNITT BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WASSERWIRTSCHAFTLICH BEDEUTSAME VORHABEN
Sofern für in den Ziffern 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannte Vorhaben gemäß § 103 Abs. 2 WRG 1959 nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitserklärung festgelegt werden, gelten diese als Verordnung gemäß § 6 Abs. 3.
Renvoie à
- UVP-G 2000 Art. 103
- UVP-G 2000 § 6