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AIDS-Gesetz 1993 · AIDS-Gesetz 1993

§ 5 AIDS-Gesetz 1993

En vigueurTexte officiel

(1) Wird anläßlich einer Untersuchung bei einer Person eine HIV-Infektion nachgewiesen, so ist der Arzt verpflichtet, dies der betreffenden Person im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitzuteilen.

(2) Jeder Arzt, der einer Person mitteilt, daß sie mit einem HIV infiziert ist, hat sie ferner über die Arten der Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/1997 )

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1998-01-01