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GTG · Gentechnikgesetz

§ 29 GTGVerordnungsermächtigung

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen

En vigueurTexte officiel

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Anhörung erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung nähere Bestimmungen über Kundmachung und Ablauf des Anhörungsverfahrens, Art und Umfang der Einsichtnahme in den Antrag und die dazugehörigen Unterlagen unter besonderer Berücksichtigung der Vertraulichkeit von Daten gemäß § 105, über die Anberaumung und den Ablauf des Anhörungstermines festzulegen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2004-11-17