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GTG · Gentechnikgesetz

§ 67 GTGVerbot der Verwendung von Daten aus genetischen Analysen für bestimmte Zwecke

IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Genetische Analysen und Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken

En vigueurTexte officiel

(1) Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse aus genetischen Analysen von Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.

(2) Abs. 1 1. Satz gilt nicht für Versicherer einschließlich deren Beauftragte und Mitarbeiter, soweit es sich um Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 1 von Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern handelt, und daraus keine Rückschlüsse auf Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 2, 3 oder 4 möglich sind.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-01-01