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GTG · Gentechnikgesetz

§ 98 GTGGeschäftsstelle

V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

En vigueurTexte officiel

Für die laufenden Geschäfte der Kommission und ihrer Ausschüsse ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Geschäftsstelle einzurichten. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2004-11-17