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Internationales Übereinkommen zum Schutz · Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

§ 18 Internationales Übereinkommen zum SchutzPräsident und Vizepräsidenten des Rates

ARTIKEL 18

En vigueurTexte officiel

(1) Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Ersten Vizepräsidenten. Er kann weitere Vizepräsidenten wählen. Der Erste Vizepräsident vertritt von Rechts wegen den Präsidenten bei Verhinderungen.

(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre.