§ 20 Internationales Übereinkommen zum SchutzGeschäftsordnung des Rates; Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbands
ARTIKEL 20
Der Rat legt seine Geschäftsordnung sowie die Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbands fest.
ARTIKEL 20
Der Rat legt seine Geschäftsordnung sowie die Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbands fest.