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Alpenkonvention · Alpenkonvention

§ 13 AlpenkonventionKündigung

Artikel 13

En vigueurTexte officiel

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.