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Hebammen-Gremialwahlordnung · Hebammen-Gremialwahlordnung

§ 18 Hebammen-GremialwahlordnungWahllokal

3. ABSCHNITT

En vigueurTexte officiel

(1) Das Wahllokal (Amtsraum der Wahlkommission) sowie die zur Durchführung der Wahlen erforderliche Personal- und Sachausstattung sind vom Österreichischen Hebammengremium bereitzustellen.

(2) Im Wahllokal müssen sich die Wählerliste, ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses gemäß dem Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates, BGBl. Nr. 471/1992 , in der jeweils geltenden Fassung anzufertigen ist, ein Exemplar dieser Verordnung sowie eine Wahlurne für jeden Wahlkreis befinden.

(3) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, in das Wahllokal eine Person ihres Vertrauens zu entsenden.