Hebammen-Gremialwahlordnung · Hebammen-Gremialwahlordnung
§ 27 Hebammen-GremialwahlordnungVerständigung der gewählten Mitglieder des Gremialvorstandes
5. ABSCHNITT
Die Wahlkommission hat jedes gewählte Mitglied des Gremialvorstandes von seiner Wahl zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Verständigung abgelehnt wird.