Hebammen-Gremialwahlordnung · Hebammen-Gremialwahlordnung
§ 30 Hebammen-GremialwahlordnungKosten
6. ABSCHNITT
Die Kosten für die Durchführung der Wahl in den Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums sind vom Österreichischen Hebammengremium zu tragen.