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Übereinkommen über die biologische Vielf · Übereinkommen über die biologische Vielfalt

§ 32 Übereinkommen über die biologische Vielf

Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und seinen Protokollen

En vigueurTexte officiel

(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nicht Vertragspartei eines Protokolls werden, ohne Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein oder gleichzeitig zu werden.

(2) Beschlüsse auf Grund eines Protokolls werden nur von den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls gefaßt. Eine Vertragspartei, die das Protokoll nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat, kann als Beobachter an jeder Sitzung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls teilnehmen.