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Rebenverkehrsgesetz 1996 · Rebenverkehrsgesetz 1996

§ 12 Rebenverkehrsgesetz 1996Verschluß

4. ABSCHNITT Aufmachung

En vigueurTexte officiel

(1) Packungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in § 13 Abs. 1 vorgesehene Etikett oder – im Falle von Verpackungen – die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Anforderungen an die Verschließung, die Ausführung der Verschlusssysteme und die Voraussetzungen für eine Wiederverschließung festzulegen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2002-07-20